Verpackungsgesetz 2019

Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz vollständig in Kraft. Es löst die bisherige Verpackungsverordnung ab.

Dadurch ergeben sich für Sie und für uns Änderungen bei der Systembeteiligungspflicht sowie bei Registrierungs- und Meldepflichten.

Es gilt: Alles, was mit Ware befüllt ist und beim privaten Endverbraucher Müll produziert, ist beteiligungspflichtig.

“Private” Endverbraucher sind nicht nur private Haushaltungen, sondern auch vergleichbare Anfallstellen im Sinne des § 3 Abs. 11 VerpackG, z. B. Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, und des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien sowie unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe.

 Alle diese Stellen gelten nun als Hersteller/Abfüller von Verkaufsverpackungen im weiteren Sinne: sie sind Hersteller/Abfüller von Serviceverpackungen (= Verpackungen, die der Letztvertreiber befüllt, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen), z. B. die Imbisstüte, Pommesschale, Trinkbecher, Teller etc.

 Für Sie gibt es daher die sogenannte Delegationsmöglichkeit der Systembeteiligung auf den Vorvertreiber (auf uns, Bio Futura) gemäß § 7 Abs. 2 VerpackG. Damit ist es Ihnen als Nutzer unserer Produkte gestattet, „vorlizenzierte Serviceverpackungen“ anzubieten.

 Wir führen diese Systembeteiligung und Vorlizensierung für alle unsere Produkte durch und weisen dies auch ab/seit 01.01.2019 auf unseren Rechnungen, Angeboten und Webseiten aus.

VerpackG

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